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JuraForum.deGesetzeStPO§ 319 StPO - Verspätete Berufungseinlegung 

§ 319 StPO - Verspätete Berufungseinlegung

Strafprozessordnung

   Drittes Buch (Rechtsmittel)
      Dritter Abschnitt (Berufung)

(1) Ist die Berufung verspätet eingelegt, so hat das Gericht des ersten Rechtszuges das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Berufungsgerichts antragen.
In diesem Falle sind die Akten an das Berufungsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt.
Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Fünfter Abschnitt (Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
    • § 44 Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Urteile: Schlagworte

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