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JuraForum.deGesetzeStPO§ 319 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 319 StPO

Strafprozeßordnung

   Drittes Buch (Rechtsmittel)
      Dritter Abschnitt (Berufung)

(1) Ist die Berufung verspätet eingelegt, so hat das Gericht des ersten Rechtszuges das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Berufungsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Berufungsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.


Weitere Vorschriften um § 319 StPO

Entscheidungen zu § 319 StPO

  • OLG-OLDENBURG, 18.01.2008, 1 Ws 41/08
    1. Wer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, weil er eine mündliche Rechtmittelbelehrung "nicht verstanden" habe, muss die Gründe hierfür angegeben. macht ein Ausländer insoweit Sprachschwierigkeiten geltend, so ist im Wiedereinsetzungsantrag auch anzugeben und glaubhaft zumachen, dass der in der Verhandlung anwesende...
  • OLG-ROSTOCK, 25.07.2007, AGH 6/07 (II/3)
    Nach § 44 Satz 2 StPO, der gem. § 116 Satz 2 BRAO für das anwaltsgerichtliche Verfahren entsprechend gilt, ist die Versäumung einer Rechtsmittelfrist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den §§ 35a, 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 StPO unterblieben ist. § 35a StPO schreibt vor, dass der...
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 22.06.2005, 6t A310/04.T
    Die Versäumung der vom Berufungsgericht in Anwendung des § 98 Abs. 3 HeilberG gesetzten Frist für die Begründung der Berufung zieht die Unzulässigkeit des Rechtsmittels mit sich. Zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 112 HeilBerG i.V.m. § 44 Satz 2 StPO.
  • OLG-FRANKFURT, 05.11.2002, 3 Ws 1172/02
    Verwirft das Amtsgericht die Berufung als verspätet und den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist als unbegründet, so ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts gemäß § 319 II StPO kein Rechtsmittel, gegen seinen die sofortige Beschwerde gegen die...
  • OLG-KOBLENZ, 13.11.2000, 1 Ws 649/00
    Leitsatz: Hat statt der zuständigen Berufungskammer des Landgerichts das erstinstanzliche Amtsgericht einen Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist als unbegründet sowie dessen Berufung als unzulässig verworfen und auf sofortige Beschwerde des Angeklagten die Beschwerdekammer des...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

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