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JuraForum.deGesetzeStPO§ 318 StPO - Beschränkung auf bestimmte Beschwerdepunkte 

§ 318 StPO - Beschränkung auf bestimmte Beschwerdepunkte

Strafprozessordnung

   Drittes Buch (Rechtsmittel)
      Dritter Abschnitt (Berufung)

Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.
Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.



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