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JuraForum.deGesetzeStPO§ 318 StPO 

Stand: 19.04.2013

§ 318 StPO

Strafprozeßordnung

   Drittes Buch (Rechtsmittel)
      Dritter Abschnitt (Berufung)

Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.



Weitere Vorschriften um § 318 StPO

Entscheidungen zu § 318 StPO

  • OLG-HAMM, 31.03.2009, 1 Ss 111/09
    Eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, wenn das erstinstanzliche Gericht Feststellungen unterlassen hat, die für die Strafzumessung wesentlich waren.
  • OLG-HAMM, 08.01.2009, 5 Ss 528/08
    Zur Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung und zur Zulässigkeit der Bezugnahme auf die Feststellungen des Tatgerichts.
  • OLG-OLDENBURG, 11.09.2008, Ss 309/08 (I 157)
    Ist der Angeklagte aufgrund einer Alkoholfahrt wegen Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden, so kann er seine Berufung wirksam dahin beschränken, dass der Schuldspruch des zweiten Tatkomplexes nicht...
  • OLG-OLDENBURG, 12.08.2008, Ss 278/08 (I 137)
    Wird im erstinstanzlichen Strafurteil die Vorsatzform (dolus eventualis oder dolus directus) nicht eindeutig festgestellt, so kann die Berufung nicht wirksam auf den Strafausspruch beschränkt werden.
  • OLG-HAMM, 21.07.2008, 2 Ss 269/08
    Bei der Feststellung des Tatzeitraums handelt es sich um Feststellungen, die das Berufungsgericht nach vorheriger Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch binden.
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