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JuraForum.deGesetzeStPO§ 316 StPO - Hemmung der Rechtskraft des Urteils 

§ 316 StPO - Hemmung der Rechtskraft des Urteils

Strafprozessordnung

   Drittes Buch (Rechtsmittel)
      Dritter Abschnitt (Berufung)

(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten ist, gehemmt.

(2) Dem Beschwerdeführer, dem das Urteil mit den Gründen noch nicht zugestellt war, ist es nach Einlegung der Berufung sofort zuzustellen.



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