- OLG-OLDENBURG, 14.08.2008, 1 Ws 465/08
Ein über einen Internet-Dienst an das Gericht gesandtes Faxschreiben ist wie ein vom Absender selbst versandtes Computerfax zu behandeln, so dass auf diese Weise auch ohne übermittelten Namenszug grundsätzlich eine Berufung eingelegt werden kann. Ein solches Fax erfüllt aber dann nicht die inhaltlichen Anforderungen an eine...
- OLG-HAMM, 12.02.2008, 3 Ws 41/08
Die bloße Behauptung eines nebenklagefähigen Deliktes führt noch nicht zur Zulässigkeit des Rechtsmittels des Nebenklägers. Vielmehr muss zumindest die entfernte rechtliche Möglichkeit einer Verurteilung nach dem nebenklagefähigen Straftatbestand bestehen.
- OLG-NUERNBERG, 10.12.2007, 1 Ws 718/07
1. Zur Schriftform bei der Berufungseinlegung nach § 314 Abs. 1 StPO gehört, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, schon im Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung bei Gericht hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen,...
- OLG-HAMBURG, 16.03.2006, III - 23/06
1. Ein Berufungsurteil, das auf eine nicht in der Frist des § 314 StPO eingelegte Berufung ergangen ist, ist auf die Revision des Angeklagten hin aufzuheben. Für die Entscheidung über die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 46 Abs. 1 StPO ausschließlich das Berufungsgericht zuständig.
2. Das...
- OLG-HAMM, 17.01.2005, 2 Ws 7/05
Die Wirksamkeit der Einlegung des Rechtsmittels durch den Verteidiger setzt dabei nicht voraus, dass dieser seine Befugnis hierzu gleichzeitig durch eine Vollmacht nachweist.
- OLG-HAMM, 11.03.2004, 1 Ws 74/04
Die gemäß § 314 StPO für die Einlegung der Berufung erforderliche Schriftform verlangt nicht unbedingt die handschriftliche Unterzeichnung der schriftlichen Rechtsmittelbelehrung
- OLG-THUERINGEN, 03.12.2003, 1 Ws 373/03
Zur Schriftform der Berufungseinlegung
- OLG-HAMM, 30.10.2003, 2 Ws 259/03
Die in § 314 Abs. 1 StPO für die Einlegung der Berufung gebotene Schriftform verlangt nicht unbedingt eine Unterschrift. Es genügt vielmehr zur Wahrung der Schriftform, dass aus dem Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt
- OLG-KOBLENZ, 29.03.2001, 2 Ws 206/01
Leitsatz:
Wird gegen ein Urteil, das gegen zwei Angeklagte ergangen ist, Berufung eingelegt, muss aus der Berufungsschrift eindeutig hervorgehen, ob das Urteil hinsichtlich beider oder nur eines Angeklagten angefochten wird. Ist im Rubrum der Berufungsschrift nur der Name eines von zwei Angeklagten angeführt und fehlt auch der Zusatz...
- BAYOBLG, 08.03.2001, 5 St RR 26/01
Bezeichnet der Beschwerdeführer sein gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte unbestimmte Rechtsmittel nicht eindeutig als Revision, so gilt es als Berufung.