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JuraForum.deGesetzeStPO§ 314 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 314 StPO

Strafprozeßordnung

   Drittes Buch (Rechtsmittel)
      Dritter Abschnitt (Berufung)

(1) Die Berufung muß bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 387 Abs. 1, § 411 Abs. 2 und § 434 Abs. 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidigers stattgefunden hat.



Weitere Vorschriften um § 314 StPO

Entscheidungen zu § 314 StPO

  • OLG-OLDENBURG, 14.08.2008, 1 Ws 465/08
    Ein über einen Internet-Dienst an das Gericht gesandtes Faxschreiben ist wie ein vom Absender selbst versandtes Computerfax zu behandeln, so dass auf diese Weise auch ohne übermittelten Namenszug grundsätzlich eine Berufung eingelegt werden kann. Ein solches Fax erfüllt aber dann nicht die inhaltlichen Anforderungen an eine...
  • OLG-HAMM, 12.02.2008, 3 Ws 41/08
    Die bloße Behauptung eines nebenklagefähigen Deliktes führt noch nicht zur Zulässigkeit des Rechtsmittels des Nebenklägers. Vielmehr muss zumindest die entfernte rechtliche Möglichkeit einer Verurteilung nach dem nebenklagefähigen Straftatbestand bestehen.
  • OLG-NUERNBERG, 10.12.2007, 1 Ws 718/07
    1. Zur Schriftform bei der Berufungseinlegung nach § 314 Abs. 1 StPO gehört, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, schon im Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung bei Gericht hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen,...
  • OLG-HAMBURG, 16.03.2006, III - 23/06
    1. Ein Berufungsurteil, das auf eine nicht in der Frist des § 314 StPO eingelegte Berufung ergangen ist, ist auf die Revision des Angeklagten hin aufzuheben. Für die Entscheidung über die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 46 Abs. 1 StPO ausschließlich das Berufungsgericht zuständig. 2. Das...
  • OLG-HAMM, 17.01.2005, 2 Ws 7/05
    Die Wirksamkeit der Einlegung des Rechtsmittels durch den Verteidiger setzt dabei nicht voraus, dass dieser seine Befugnis hierzu gleichzeitig durch eine Vollmacht nachweist.
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