Drittes Buch (Rechtsmittel) Dritter Abschnitt (Berufung)
(1) Ist der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht mehr als fünfzehn Tagessätzen verurteilt worden, beträgt im Falle einer Verwarnung die vorbehaltene Strafe nicht mehr als fünfzehn Tagessätze oder ist eine Verurteilung zu einer Geldbuße erfolgt, so ist die Berufung nur zulässig, wenn sie angenommen wird. Das gleiche gilt, wenn der Angeklagte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von nicht mehr als dreißig Tagessätzen beantragt hatte.
(2) Die Berufung wird angenommen, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist. Andernfalls wird die Berufung als unzulässig verworfen.
(3) Die Berufung gegen ein auf Geldbuße, Freispruch oder Einstellung wegen einer Ordnungswidrigkeit lautendes Urteil ist stets anzunehmen, wenn die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zulässig oder nach § 80 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zuzulassen wäre. Im übrigen findet Absatz 2 Anwendung.
Die Vorschriften über die Annahmeberufung (§ 313 StPO) sind im Jugendstrafverfahren anwendbar, wenn ein Heranwachsender unter Anwendung des Erwachsenenstrafrechts zu einer Geldstrrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen verurteilt wurde.
Der Zulässigkeit der Sprungrevision nach § 335 StPO steht nicht entgegen, dass der Angeklagte nur zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt worden ist und mithin für den Fall der Berufung diese gemäß § 313 StPO der Annahme bedurft hätte.
1. Ein nicht anwaltlich vertretener, rechtsunkundiger Angeklagter ist ergänzend durch die Aushändigung eines merkblatts zu belehren, wenn es sich um eine schwierige Rechtsmittelbelehrung handelt. Das trifft auf die Belehrung über die Einlegung eines zulässigen Rechtsmittels gegen ein amtsgerichtliches Urteil zu, wenn nicht nur eine...
1. Bei der Prüfung, ob eine Berufung der Annahme nach § 313 Abs. 1 StPO bedarf, bleiben in einem Bewährungsbeschluss auferlegte Geldbußen außer Betracht.
2. Soweit der Senat von der Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen einen Nichtannahmebeschluss des Berufungsgerichts nach § 313 Abs. 2 StPO bereits in den Fällen ausgegangen...
Eine gegen die Nichtannahme der Berufung nach § 313 Abs. 2 Satz 2 StPO erhobene sofortige Beschwerde, deren Statthaftigkeit die Bestimmung des § 322 a Satz 2 StPO entgegenstünde, ist, sofern eine Verletzung des Anspruchs des Berufungsführers auf rechtliches Gehör im Annahmeverfahren geltend gemacht wird, als "Anhörungsrüge" nach...
Werden in einer sogenannten Bagatellstrafsache sowohl die Berufung der Staatsanwaltschaft wie auch das gemäß § 335 Abs. 3 StPO vorläufig ebenfalls als Berufung behandelte unbestimmte Rechtsmittel des Angeklagten wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 StPO vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist als...
In der Terminsbestimmung zur Berufungshauptverhandlung kann die stillschweigende Annahme der Berufung liegen.
Zur Anfechtbarkeit der Nichtannahmeentscheidung bei Abweichung von der vorangegangenen Berufungsannahme - Ausnahme von § 322 a S. 2 StPO.
Leitsatz:
Hat das Amtsgericht entsprechend dem Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft den Angeklagten freigesprochen und legt der Nebenkläger gegen das Urteil Berufung ein, so ist auch dann kein Fall der Annahmeberufung gegeben, wenn die Staatsanwaltschaft in ihrem vorausgegangenen Strafbefehlsantrag eine Geldstrafe von...
StPO §§ 313 Abs. 2, 400 Abs. 1, 464 Abs. 3 Satz 1 (Halbsatz 2)
Der Nebenkläger kann ungeachtet der Bestimmung des § 464 Abs. 3 Satz 1 (Halbsatz 2) StPO das Fehlen einer ihm günstigen Auslagenentscheidung in einem die Berufung des wegen eines Nebenklagedelikts verurteilten Angeklagten gem. §§ 313 Abs. 2, 322 a StPO als...
Leitsatz:
Hatte der Sitzungsvertreter der StA in der Hauptverhandlung in 1. Instanz Freispruch beantragt, war dem jedoch ein Strafbefehlsantrag der StA über eine Geldstrafe von nicht mehr als 30 Tagessätzen vorausgegangen, liegt der Fall einer Annahmeberufung (entsprechende Anwendung von § 313 I 2 StPO) vor.
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Erwähnungen von § 313 StPO in anderen Vorschriften