JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 312 StPO - Zulässigkeit der Berufung
Drittes Buch (Rechtsmittel)
Dritter Abschnitt (Berufung)
Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist Berufung zulässig.
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