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§ 311a StPO - Nachträgliche Anhörung des Gegners des Beschwerdeführers
Strafprozessordnung
Drittes Buch (Rechtsmittel)
Zweiter Abschnitt (Beschwerde)
(1) Hat das Beschwerdegericht einer Beschwerde ohne Anhörung des Gegners des Beschwerdeführers stattgegeben und kann seine Entscheidung nicht angefochten werden, so hat es diesen, sofern der ihm dadurch entstandene Nachteil noch besteht, von Amts wegen oder auf Antrag nachträglich zu hören und auf einen Antrag zu entscheiden.
Das Beschwerdegericht kann seine Entscheidung auch ohne Antrag ändern.
(2) Für das Verfahren gelten die §§ 307, 308 Abs. 2 und § 309 Abs. 2 entsprechend.
Weitere Paragraphen:
Erwähnung in anderen Vorschriften:
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
- Gesetz über das Kreditwesen (KWG)
- Dritter Abschnitt (Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute)
- 3. (Auskünfte und Prüfungen)
- § 44c Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen
- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
- Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
- Dritter Abschnitt (Vorverfahren (§§ 53-64))
- III. (Verfahren der Verwaltungsbehörde)
- § 62 Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde
- Strafprozessordnung (StPO)
- Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
- Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
- § 111l Notveräußerung
- Elfter Abschnitt (Verteidigung)
- § 147 Akteneinsichtsrecht
- Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
- Zweiter Abschnitt (Vorbereitung der öffentlichen Klage)
- § 161a Staatsanwaltschaftliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen
- § 163a Beschuldigtenvernehmung
- Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
- Vierter Abschnitt (Sonstige Befugnisse des Verletzten)
- § 406e Gewährung der Akteneinsicht
- Achtes Buch (Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister)
- Erster Abschnitt (Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke)
- § 478 Zuständigkeit über Auskunftserteilung und Akteneinsicht