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JuraForum.deGesetzeStPO§ 311 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 311 StPO

Strafprozeßordnung

   Drittes Buch (Rechtsmittel)
      Zweiter Abschnitt (Beschwerde)

(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.

(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.



Weitere Vorschriften um § 311 StPO

Entscheidungen zu § 311 StPO

  • OLG-HAMM, 05.02.2009, 3 Ws 32/09
    Die Verweigerung der gerichtlichen Zustimmung zur Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 Abs. 1 BtMG kann vom Verurteilten nicht isoliert mit der Beschwerde angegriffen werden.
  • OLG-HAMM, 21.08.2008, 3 Ws 324/08
    Werden von der Strafvollstreckungskammer mehrere Reststrafen zur Bewährung ausgesetzt, für die verschiedene Staatsanwaltschaften als Vollstreckungsbehörden zuständig sind, und greift nur eine von mehreren Vollstreckungsbehörden die Entscheidung an, so kann das Beschwerdegericht auch nur hinsichtlich der Reststrafe, für deren...
  • OLG-HAMM, 21.08.2008, 3 Ws 323/08
    Werden von der Strafvollstreckungskammer mehrere Reststrafen zur Bewährung ausgesetzt, für die verschiedene Staatsanwaltschaften als Vollstreckungsbehörden zuständig sind, und greift nur eine von mehreren Vollstreckungsbehörden die Entscheidung an, so kann das Beschwerdegericht auch nur hinsichtlich der Reststrafe, für deren...
  • OLG-HAMM, 24.01.2008, 3 Ws 34/08
    Das Gericht, an das ein fristgebundenes Rechtsmittel fälschlicherweise übersandt wurde, ist nicht verpflichtet, das Rechtsmittelschreiben unter Anwendung von Eilmaßnahmen an das zuständige Gericht zu übersenden. Es ist lediglich die Weiterleitung im normalen Geschäftsgang erforderlich. Das gilt selbst dann, wenn sich der Eingabe...
  • OLG-HAMBURG, 26.10.2007, 2 Ws 248/07
    Der mit Außenwirkung erlassene und nicht auf ein Rechtsmittel hin aufgehobene Beschluss des unzuständigen Gerichts erster Instanz über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung hindert, auch wenn er nicht in Rechtkraft erwachsen ist, einen späterer gegenstandsgleichen Widerrufsbeschluss der zuständigen...
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