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JuraForum.deGesetzeStPO§ 310 StPO - Anfechtung durch weitere Beschwerde 

§ 310 StPO - Anfechtung durch weitere Beschwerde

Strafprozessordnung

   Drittes Buch (Rechtsmittel)
      Zweiter Abschnitt (Beschwerde)

(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie

betreffen.

(2) Im Übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.


Fußnoten:


Zu § 310: Geändert durch G vom 24. 10. 2006 (BGBl I S. 2350).



Weitere Paragraphen:

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