JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 310 StPO - Anfechtung durch weitere Beschwerde
Drittes Buch (Rechtsmittel)
Zweiter Abschnitt (Beschwerde)
(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie
eine Verhaftung,
eine einstweilige Unterbringung oder
eine Anordnung des dinglichen Arrestes nach § 111b Abs. 2 in Verbindung mit § 111d über einen Betrag von mehr als 20.000 Euro
betreffen.
(2) Im Übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.
Fußnoten:
Zu § 310: Geändert durch G vom 24. 10. 2006 (BGBl I S. 2350).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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