- OLG-NUERNBERG, 22.01.2009, 1 Vs 1/09
Im Verfahren über die Kostentragungspflicht eines Privatklageverfahrens können zulässigerweise keine Schuldfeststellungen getroffen oder Aufklärungshandlungen in Bezug auf die Schuldfrage vorgenommen werden, wenn das Verfahren zum Zeitpunkt der Einstellung noch nicht bis zur Schuldspruchreife gediehen war.
- OLG-CELLE, 20.05.2008, 2 Ws 155/08
1. § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO eröffnet die weitere Beschwerde auch gegen die Anordnung des dinglichen Arrests oder seine Aufrechterhaltung ablehnende Beschwerdeentscheidungen (gegen OLG München wistra 2008, 78 ff.).
2. Zur Abwägung im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 111 b Abs. 2 StPO und der Bedeutung der...
- OLG-HAMBURG, 13.03.2008, 3 Ws 35/08
§ 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO eröffnet die weitere Beschwerde nur gegen die Anordnung des dinglichen Arrestes. Die weitere Beschwerde eines Drittbeteiligten, der sich gegen die aufgrund eines dinglichen Arrestes ausgebrachten Pfändungen wendet, ist nach § 310 Abs. 2 StPO nicht statthaft.
- OLG-HAMBURG, 13.03.2008, 3 Ws 34/08
§ 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO eröffnet die weitere Beschwerde nur gegen die Anordnung des dinglichen Arrestes. Die weitere Beschwerde eines Drittbeteiligten, der sich gegen die aufgrund eines dinglichen Arrestes ausgebrachten Pfändungen wendet, ist nach § 310 Abs. 2 StPO nicht statthaft.
- OLG-HAMBURG, 13.03.2008, 3 Ws 33/08
§ 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO eröffnet die weitere Beschwerde nur gegen die Anordnung des dinglichen Arrestes. Die weitere Beschwerde eines Drittbeteiligten, der sich gegen die aufgrund eines dinglichen Arrestes ausgebrachten Pfändungen wendet, ist nach § 310 Abs. 2 StPO nicht statthaft.
- OLG-HAMBURG, 13.03.2008, 3 Ws 32/08
§ 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO eröffnet die weitere Beschwerde nur gegen die Anordnung des dinglichen Arrestes. Die weitere Beschwerde eines Drittbeteiligten, der sich gegen die aufgrund eines dinglichen Arrestes ausgebrachten Pfändungen wendet, ist nach § 310 Abs. 2 StPO nicht statthaft.
- OLG-HAMM, 20.12.2007, 3 Ws 675/07
In § 111f Abs. 5 StPO in Verbindung mit § 111f Abs. 3 Satz 3 StPO ist nicht ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen gerichtliche Entscheidungen eingeführt worden.
- OLG-FRANKFURT, 02.03.2007, 3 Ws 240/07
1. Die Änderung der Prozessordnung erfasst das Verfahren in der Lage, in der es sich bei Inkrafttreten befindet, greift aber in eine abgeschlossene Prozesslage nicht ein.
2. Die seit dem 1.1.2007 eröffnete weitere Beschwerde gegen Entscheidungen über die Anordnung eines dinglichen Arrestes über einen Betrag von mehr als 20.000...
- OLG-HAMM, 26.05.2006, 2 Ws 48/06
Über die weitere Beschwerde gegen die Anordnung der Erzwingungshaft entscheidet im Bußgelverfahren beim Oberlandesgericht der Einzelrichter.
Die Anordnung der Erzwingungshaft kann nicht mit der weiteren Beschwerde angefochten werden.
- OLG-CELLE, 15.03.2006, 1 Ws 131/06
Bei Vorliegen eines gegen Auflagen außer Vollzug gesetzten Haftbefehls ist die weitere Beschwerde nicht statthaft, wenn sie sich allein gegen die Auflagen richtet.
- OLG-THUERINGEN, 29.12.2003, 1 Ws 400/03
Eine nach Anklageerhebung zum Landgericht eingelegte "Haftbeschwerde" gegen den zuvor vom Amtsgericht erlassenen Haftbefehl ist vom Landgericht, das selbst noch keine Haftprüfung durchgeführt hat, als Antrag auf Haftprüfung zu behandeln. Erst gegen die hierauf ergehende Entscheidung ist wieder Beschwerde möglich.
Ob eine Umdeutung...
- OLG-STUTTGART, 16.10.2003, 1 Ws 281/03
Selbst wenn die Beschwerdekammer des Landgerichts bei Anklageerhebung zum Landgericht die Haftbeschwerde des Angeschuldigten gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts bereits verworfen hat, steht dem Angeschuldigten das Recht der weiteren Haftbeschwerde zum Oberlandesgericht nicht mehr zu; eine weitere Haftbeschwerde ist vielmehr in einen...
- OLG-CELLE, 21.02.2003, 2 Ws 39/03
Gegen einen Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO sind die in der Prozessordnung vorgesehenen Rechtsmittel auch dann zulässig, wenn sich die Haftanordnung vor Rechtsmitteleinlegung erledigt hat. Es kommt insoweit in der Regel nicht darauf an, ob im konkreten Fall bei frühzeitiger Einlegung der Rechtsmittel der Instanzenzug...
- OLG-HAMM, 20.01.2003, 2 Ws 15/03
Die weitere Beschwerde ist auch gegen einen außer Vollzug gesetzten Haftbefehl statthaft.
- OLG-KARLSRUHE, 20.01.2003, 1 Ws 391/02
1. Der verfassungsrechtlich garantierte Grundsatz auf Gewährung rechtlichen Gehörs findet in der Vorschrift des § 453 Abs.1 Satz 3 StPO eine besondere Ausprägung, welche eine mündliche Anhörung d. Betroffenen vorsieht, wenn das Gericht über ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verstoßes gegen Auflagen und...
- BGH, 27.11.2002, 2 ARs 239/02
Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof in Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen ist nicht statthaft.
- OLG-FRANKFURT, 05.11.2002, 3 Ws 1172/02
Verwirft das Amtsgericht die Berufung als verspätet und den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist als unbegründet, so ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts gemäß § 319 II StPO kein Rechtsmittel, gegen seinen die sofortige Beschwerde gegen die...
- OLG-HAMM, 11.03.2002, 2 Ws 58/02
Handelt es sich bei der im Rahmen der Außervollzugsetzung eines Haftbefehls getroffenen Anordnung nur der äußeren Form nach um eine Auflage, kann gegen diese Anordnung Beschwerde eingelegt werden. § 310 StPO gilt insoweit dann nicht.
Ein (vorläufiges) Berufsverbot kann nicht in Form einer Haftverschonungsauflage erlassen werden.
- OLG-HAMM, 13.12.2001, 2 Ws 305/01
1. Auch gegen den Bestand eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls ist noch eine weitere Beschwerde statthaft.
2. Zur Verdunkelungsgefahr
- OLG-HAMM, 13.12.2001, 2 Ws 306/01
1. Auch gegen den Bestand eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls ist noch eine weitere Beschwerde statthaft.
2. Zur Verdunkelungsgefahr