JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 31 StPO
Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
Dritter Abschnitt (Ausschließung und Ablehnung
der Gerichtspersonen)
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schöffen sowie für Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und andere als Protokollführer zugezogene Personen entsprechend.
(2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Bei der großen Strafkammer und beim Schwurgericht entscheiden die richterlichen Mitglieder. Ist der Protokollführer einem Richter beigegeben, so entscheidet dieser über die Ablehnung oder Ausschließung.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 31 StPO:
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