JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 309 StPO - Entscheidung über die Beschwerde
Drittes Buch (Rechtsmittel)
Zweiter Abschnitt (Beschwerde)
(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.
(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erlässt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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