JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 308 StPO - Rechte des Beschwerdegerichts
Drittes Buch (Rechtsmittel)
Zweiter Abschnitt (Beschwerde)
(1) Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdeführers ändern, ohne dass diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung mitgeteilt worden ist.
Dies gilt nicht in den Fällen des § 33 Abs. 4 Satz 1.
(2) Das Beschwerdegericht kann Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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