JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 307 StPO - Keine vollzugshemmende Wirkung
Drittes Buch (Rechtsmittel)
Zweiter Abschnitt (Beschwerde)
(1) Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt.
(2) Jedoch kann das Gericht, der Vorsitzende oder der Richter, dessen Entscheidung angefochten wird, sowie auch das Beschwerdegericht anordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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