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JuraForum.deGesetzeStPO§ 307 StPO - Keine vollzugshemmende Wirkung 

§ 307 StPO - Keine vollzugshemmende Wirkung

Strafprozessordnung

   Drittes Buch (Rechtsmittel)
      Zweiter Abschnitt (Beschwerde)

(1) Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt.

(2) Jedoch kann das Gericht, der Vorsitzende oder der Richter, dessen Entscheidung angefochten wird, sowie auch das Beschwerdegericht anordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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