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JuraForum.deGesetzeStPO§ 306 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 306 StPO

Strafprozeßordnung

   Drittes Buch (Rechtsmittel)
      Zweiter Abschnitt (Beschwerde)

(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt.

(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.

(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters.



Weitere Vorschriften um § 306 StPO

Entscheidungen zu § 306 StPO

  • OLG-FRANKFURT, 02.08.2006, 3 Ws 699/06
    1. Beschwerde kann auch durch nicht unterschriebenes Telefax formwirksam eingelegt werden, wenn der Urheber daraus in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise und dessen Wille hervorgeht, Beschwerde einzulegen. 2. Hat ein Verurteilter nach Abbruch einer Therapie sich ständig um die Fortsetzung der Behandlung oder die Aufnahme in...
  • OLG-KOBLENZ, 18.04.2005, 1 Ws 245/05
    1. Mit Übertragung der Zuständigkeit nach § 126 Abs. 1 S. 2 StPO ändert sich der Instanzenzug für Entscheidungen über Haftbeschwerden auch dann, wenn die Zuständigkeitsübertragung erst nach Einlegung eines Rechtsmittels erfolgt. 2. Im Fall einer vor Übertragung eingelegten Beschwerde gegen den bestehenden Haftbefehl kann die...
  • OLG-KOBLENZ, 02.12.2003, 2 Ws 867/03
    1. Wird ein fristgebundener Rechtsmittelschriftsatz bei dem dafür unzuständigen Oberlandesgericht eingereicht, ist dieses im Rahmen seiner prozessualen Fürsorgepflicht nur gehalten, ihn im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Es ist nicht verpflichtet, gegebenenfalls auch außerordentliche...
  • OLG-KOBLENZ, 02.12.2003, 2 Ws 866/03
    1. Wird ein fristgebundener Rechtsmittelschriftsatz bei dem dafür unzuständigen Oberlandesgericht eingereicht, ist dieses im Rahmen seiner prozessualen Fürsorgepflicht nur gehalten, ihn im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Es ist nicht verpflichtet, gegebenenfalls auch außerordentliche...
  • OLG-STUTTGART, 23.01.2003, 1 Ws 9/03
    Das nach Erlass der angefochtenen Entscheidung, die eine mit der einfachen Beschwerde anfechtbare vorläufige Anordnung enthält, zuständig gewordene erkennende Gericht hat eine noch nicht beschiedene Beschwerde in einen Antrag auf Aufhebung der beschwerenden Maßnahme umzudeuten und diesen mit Gründen zu bescheiden. Erst diese...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 306 StPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 306 StPO:

  • Gesetz über das Kreditwesen (KWG)
    • Dritter Abschnitt (Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute)
      • 3. (Auskünfte und Prüfungen)
    • § 44c Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen
  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 111l
      • Elfter Abschnitt (Verteidigung)
    • § 147
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Zweiter Abschnitt (Vorbereitung der öffentlichen Klage)
    • § 161a
    • § 163a
    • Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      • Vierter Abschnitt (Sonstige Befugnisse des Verletzten)
    • § 406e
    • Achtes Buch (Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister)
      • Erster Abschnitt (Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke)
    • § 478

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