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JuraForum.deGesetzeStPO§ 305a StPO 

Stand: 17.06.2013

§ 305a StPO

Strafprozeßordnung

   Drittes Buch (Rechtsmittel)
      Zweiter Abschnitt (Beschwerde)

(1) Gegen den Beschluß nach § 268a Abs. 1, 2 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.

(2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und gegen das Urteil eine zulässige Revision eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.



Weitere Vorschriften um § 305a StPO

Entscheidungen zu § 305a StPO

  • OLG-HAMM, 30.06.2009, 3 Ws 229/09
    Lehnt ein Strafkammervorsitzender es ab, eine schriftliche Erklärung des Angeklagten, die zunächst für den Verteidiger bestimmt ist, für den Verteidiger übersetzen zu lassen und verweist er ihn auf die mündliche Erörterung unter Vermittlung eines Dolmetschers, so ist diese Entscheidung nach § 305 S. 1 StPO mit der Beschwerde...
  • OLG-HAMM, 12.02.2009, 2 Ws 34/09
    Bei fehlender Nichtabhilfeentscheidung kann das Beschwerdegericht entsprechend § 309 Abs. 2 StPO bei offensichtlicher Erfolglosigkeit der Beschwerde eine eigene Entscheidung treffen, ohne die Akten zum Nachholen der Nichtabhilfenetscheidung zuvor zurückgegeben zu haben. Über den Wortlaut des § 305 Satz 1 StPO hinaus, der sich auf...
  • OLG-HAMM, 12.02.2009, 2 Ws 35/09
    Bei fehlender Nichtabhilfeentscheidung kann das Beschwerdegericht entsprechend § 309 Abs. 2 StPO bei offensichtlicher Erfolglosigkeit der Beschwerde eine eigene Entscheidung treffen, ohne die Akten zum Nachholen der Nichtabhilfenetscheidung zuvor zurückgegeben zu haben. Über den Wortlaut des § 305 Satz 1 StPO hinaus, der sich auf...
  • OLG-HAMM, 12.02.2009, 2 Ws 36/09
    Bei fehlender Nichtabhilfeentscheidung kann das Beschwerdegericht entsprechend § 309 Abs. 2 StPO bei offensichtlicher Erfolglosigkeit der Beschwerde eine eigene Entscheidung treffen, ohne die Akten zum Nachholen der Nichtabhilfenetscheidung zuvor zurückgegeben zu haben. Über den Wortlaut des § 305 Satz 1 StPO hinaus, der sich auf...
  • OLG-HAMM, 12.02.2009, 2 Ws 37/09
    Bei fehlender Nichtabhilfeentscheidung kann das Beschwerdegericht entsprechend § 309 Abs. 2 StPO bei offensichtlicher Erfolglosigkeit der Beschwerde eine eigene Entscheidung treffen, ohne die Akten zum Nachholen der Nichtabhilfenetscheidung zuvor zurückgegeben zu haben. Über den Wortlaut des § 305 Satz 1 StPO hinaus, der sich auf...
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