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JuraForum.deGesetzeStPO§ 305 StPO - Entscheidungen vor der Urteilsfällung 

§ 305 StPO - Entscheidungen vor der Urteilsfällung

Strafprozeßordnung


   Drittes Buch (Rechtsmittel)
      Zweiter Abschnitt (Beschwerde)

Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden.



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