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JuraForum.deGesetzeStPO§ 305 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 305 StPO

Strafprozeßordnung

   Drittes Buch (Rechtsmittel)
      Zweiter Abschnitt (Beschwerde)

Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden.



Weitere Vorschriften um § 305 StPO

Entscheidungen zu § 305 StPO

  • OLG-HAMM, 30.06.2009, 3 Ws 229/09
    Lehnt ein Strafkammervorsitzender es ab, eine schriftliche Erklärung des Angeklagten, die zunächst für den Verteidiger bestimmt ist, für den Verteidiger übersetzen zu lassen und verweist er ihn auf die mündliche Erörterung unter Vermittlung eines Dolmetschers, so ist diese Entscheidung nach § 305 S. 1 StPO mit der Beschwerde...
  • OLG-HAMM, 12.02.2009, 2 Ws 34/09
    Bei fehlender Nichtabhilfeentscheidung kann das Beschwerdegericht entsprechend § 309 Abs. 2 StPO bei offensichtlicher Erfolglosigkeit der Beschwerde eine eigene Entscheidung treffen, ohne die Akten zum Nachholen der Nichtabhilfenetscheidung zuvor zurückgegeben zu haben. Über den Wortlaut des § 305 Satz 1 StPO hinaus, der sich auf...
  • OLG-HAMM, 12.02.2009, 2 Ws 35/09
    Bei fehlender Nichtabhilfeentscheidung kann das Beschwerdegericht entsprechend § 309 Abs. 2 StPO bei offensichtlicher Erfolglosigkeit der Beschwerde eine eigene Entscheidung treffen, ohne die Akten zum Nachholen der Nichtabhilfenetscheidung zuvor zurückgegeben zu haben. Über den Wortlaut des § 305 Satz 1 StPO hinaus, der sich auf...
  • OLG-HAMM, 12.02.2009, 2 Ws 36/09
    Bei fehlender Nichtabhilfeentscheidung kann das Beschwerdegericht entsprechend § 309 Abs. 2 StPO bei offensichtlicher Erfolglosigkeit der Beschwerde eine eigene Entscheidung treffen, ohne die Akten zum Nachholen der Nichtabhilfenetscheidung zuvor zurückgegeben zu haben. Über den Wortlaut des § 305 Satz 1 StPO hinaus, der sich auf...
  • OLG-HAMM, 12.02.2009, 2 Ws 37/09
    Bei fehlender Nichtabhilfeentscheidung kann das Beschwerdegericht entsprechend § 309 Abs. 2 StPO bei offensichtlicher Erfolglosigkeit der Beschwerde eine eigene Entscheidung treffen, ohne die Akten zum Nachholen der Nichtabhilfenetscheidung zuvor zurückgegeben zu haben. Über den Wortlaut des § 305 Satz 1 StPO hinaus, der sich auf...
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