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JuraForum.deGesetzeStPO§ 301 StPO - Von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel 

§ 301 StPO - Von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel

Strafprozeßordnung


   Drittes Buch (Rechtsmittel)
      Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)

Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, dass die angefochtene Entscheidung auch zu Gunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.



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