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JuraForum.deGesetzeStPO§ 301 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 301 StPO

Strafprozeßordnung

   Drittes Buch (Rechtsmittel)
      Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)

Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.


Weitere Vorschriften um § 301 StPO

Entscheidungen zu § 301 StPO

  • OLG-DUESSELDORF, 05.06.2000, 2a Ss 98/00
    Leitsatz StPO §§ 301, 327, 337 1. Über zulässige Berufungen sowohl der Staatsanwaltschaft als auch des Angeklagten ist aufgrund einer einheitlichen Hauptverhandlung zu entscheiden, wenn sie dieselbe Tat zum Gegenstand haben. 2. Entscheidet das Berufungsgericht auf die Berufung der Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten,...
  • OLG-KOBLENZ, 12.01.2000, 1 Ws 785/99
    Leitsatz: Zur Frage einer die Entschädigung nach dem StrEG ausschließenden täuschenden Selbstanzeige bei einem volltrunkenen Beschuldigten, der sich zeitweise selbst belastet.
  • OLG-ZWEIBRÜCKEN, 09.02.1999, 1 Ss 274/99
    Zur Fassung der Entscheidungsformel eines Berufungsurteils, welches das Urteil erster Instanz auf Berufung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten in den Einzelstrafen ändert. Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken - 1 Strafsenat Beschluss vom 9. Februar 2000 - 1 Ss 274/99

Erwähnungen in anderen Vorschriften

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