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JuraForum.deGesetzeStPO§ 300 StPO - Irrtum in der Bezeichnung des Rechtsmittels 

§ 300 StPO - Irrtum in der Bezeichnung des Rechtsmittels

Strafprozeßordnung


   Drittes Buch (Rechtsmittel)
      Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)

Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.



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