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JuraForum.deGesetzeStPO§ 300 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 300 StPO

Strafprozeßordnung

   Drittes Buch (Rechtsmittel)
      Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)

Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.



Weitere Vorschriften um § 300 StPO

Entscheidungen zu § 300 StPO

  • OLG-HAMM, 05.02.2009, 3 Ws 32/09
    Die Verweigerung der gerichtlichen Zustimmung zur Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 Abs. 1 BtMG kann vom Verurteilten nicht isoliert mit der Beschwerde angegriffen werden.
  • OLG-NAUMBURG, 15.12.2008, 1 Ws Reh 618/08
    Unter Berücksichtigung des besonderen Gewaltverhältnisses des Jugendstrafvollzuges kann es naheliegen, dass der ausschließlich im Jugendhaus als Geheimer Informator tätige Betroffene keinen freien Willen hinsichtlich seiner Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit der DDR entwickeln konnte, sondern sich unter diesen...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 14.08.2007, 1 Ws 107/07
    Einen rechtzeitig eingegangenen Kostenfestsetzungsantrag in eine sofortige Beschwerde gegen die unterlassene Auslagenentscheidung umzudeuten, kommt nicht in Betracht. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des 3. und 5. Strafsenats des Kammergerichts (vgl. Beschlüsse vom 27. Dezember 2006 - 3 Ws 631/06 - und vom 26. Februar 2004...
  • OLG-DRESDEN, 06.10.2005, Ss (OWi) 715/05
    Setzt sich ein Verwerfungsurteil mit vorgebrachten Entschuldigungsgründen nicht auseinander, liegt darin kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sich aus anderen Umständen ergibt, dass das Gericht den Vortrag zur Kenntnis genommen und sachlich gewürdigt hat.
  • OLG-DRESDEN, 10.05.2005, Ss (Owi) 309/05
    § 51 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 OWiG (§ 145 a StPO) begründet eine gesetzliche Zustellungsvollmacht des Wahlverteidigers, die durch den Betroffenen (Beschuldigten) nicht von vornherein eingeschränkt oder vollständig entzogen werden kann.
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