JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 3 StPO - Erläuterung des Zusammenhangs
Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
Erster Abschnitt (Sachliche Zuständigkeit der Gerichte)
Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.
© "§ 3 StPO - Erläuterung des Zusammenhangs" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.