JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 299 StPO - Rechtsmitteleinlegung durch verhafteten Beschuldigten
Drittes Buch (Rechtsmittel)
Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
(1) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte kann die Erklärungen, die sich auf Rechtsmittel beziehen, zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, wo er auf behördliche Anordnung verwahrt wird.
(2) Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn innerhalb der Frist das Protokoll aufgenommen wird.
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