Drittes Buch (Rechtsmittel) Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
(1) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte kann die Erklärungen, die sich auf Rechtsmittel beziehen, zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, wo er auf behördliche Anordnung verwahrt wird.
(2) Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn innerhalb der Frist das Protokoll aufgenommen wird.
Ein Gefangener darf nicht darauf vertrauen, dass in der Haftanstalt an jedem Tag ein Urkundsbeamter zur Verfügung steht, um rechtzeitig ein Rechtsmittel einlegen zu können. Gibt er erst am Tag vor Fristablauf einen Vormelder zur Vorführung zu dem Urkundsbeamten ab, hat er es zu vertreten, wenn die Frist versäumt wird.
Ein Betroffener wird von seiner Verantwortung für die Versäumung einer Frist im Rechtsmittelverfahren dann nicht freigestellt, wenn er untätig bleibt, obwohl er erkennt, dass einem gem. § 299 Abs. 1 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 StVollzG gestellten Vorführungsverlangen nicht entsprochen wird, es ihm jedoch ohne weiteres möglich...
Ein Strafgefangener, der sein Rechtsmittel nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten erklärt, sondern eine von ihm verfasste Beschwerdeschrift bei diesem nur abgibt, erfüllt damit nicht die Voraussetzungen des § 299 Abs. 2 StPO.
Angesichts des einem inhaftierten Antragsteller nach § 26 EGGVG zustehenden Wahlrechts zwischen schriftlicher Antragstellung und einer solchen nach § 299 StPO ist es ihm zuzumuten, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der Form zu stellen, die noch einen fristgemäßen Eingang beim Oberlandesgericht erwarten lässt.
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