( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deGesetzeStPO§ 298 StPO - Gesetzlicher Vertreter des Beschuldigten 

§ 298 StPO - Gesetzlicher Vertreter des Beschuldigten

Strafprozeßordnung


   Drittes Buch (Rechtsmittel)
      Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)

(1) Der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten kann binnen der für den Beschuldigten laufenden Frist selbstständig von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch machen.

(2) Auf ein solches Rechtsmittel und auf das Verfahren sind die für die Rechtsmittel des Beschuldigten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:


http://www.juraforum.de/gesetze/stpo/298-gesetzlicher-vertreter-des-beschuldigten

© "§ 298 StPO - Gesetzlicher Vertreter des Beschuldigten" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN