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JuraForum.deGesetzeStPO§ 298 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 298 StPO

Strafprozeßordnung

   Drittes Buch (Rechtsmittel)
      Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)

(1) Der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten kann binnen der für den Beschuldigten laufenden Frist selbständig von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch machen.

(2) Auf ein solches Rechtsmittel und auf das Verfahren sind die für die Rechtsmittel des Beschuldigten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.


Weitere Vorschriften um § 298 StPO

Entscheidungen zu § 298 StPO

  • OLG-HAMM, 15.01.2008, 3 Ws 11/08
    Der trotz Benachrichtigung nicht zur Hauptverhandlung erschienene gesetzliche Vertreter des Jugendlichen kann nicht deshalb Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist beanspruchen, weil ihm das angefochtene Urteil nicht vor Ablauf der Berufungseinlegungsfrist zugestellt und ihm auch keine Rechtsmittelbelehrung erteilt...
  • OLG-HAMM, 15.01.2008, 3 Ws 10/08
    Der trotz Benachrichtigung nicht zur Hauptverhandlung erschienene gesetzliche Vertreter des Jugendlichen kann nicht deshalb Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist beanspruchen, weil ihm das angefochtene Urteil nicht vor Ablauf der Berufungseinlegungsfrist zugestellt und ihm auch keine Rechtsmittelbelehrung erteilt...

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