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JuraForum.deGesetzeStPO§ 297 StPO - Rechtsmitteleinlegung des Verteidigers 

§ 297 StPO - Rechtsmitteleinlegung des Verteidigers

Strafprozessordnung

   Drittes Buch (Rechtsmittel)
      Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)

Für den Beschuldigten kann der Verteidiger, jedoch nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen, Rechtsmittel einlegen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
    • Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
      • Dritter Abschnitt (Vorverfahren (§§ 53-64))
        • III. (Verfahren der Verwaltungsbehörde)
      • § 62 Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde
      • Fünfter Abschnitt (Einspruch und gerichtliches Verfahren (§§ 67-80))
        • I. (Einspruch)
      • § 67 Form und Frist
  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 111l Notveräußerung
      • Neunter Abschnitt (Verhaftung und vorläufige Festnahme)
    • § 118b Anwendung der Rechtsmittelvorschriften
      • Elfter Abschnitt (Verteidigung)
    • § 147 Akteneinsichtsrecht
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Zweiter Abschnitt (Vorbereitung der öffentlichen Klage)
    • § 161a Staatsanwaltschaftliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen
    • § 163a Beschuldigtenvernehmung
    • Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      • Vierter Abschnitt (Sonstige Befugnisse des Verletzten)
    • § 406e Gewährung der Akteneinsicht
    • Sechstes Buch (Besondere Arten des Verfahrens)
      • Erster Abschnitt (Verfahren bei Strafbefehlen)
    • § 410 Einspruch des Angeklagten
    • Achtes Buch (Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister)
      • Erster Abschnitt (Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke)
    • § 478 Zuständigkeit über Auskunftserteilung und Akteneinsicht

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

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