JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 297 StPO - Rechtsmitteleinlegung des Verteidigers
Drittes Buch (Rechtsmittel)
Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
Für den Beschuldigten kann der Verteidiger, jedoch nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen, Rechtsmittel einlegen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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