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JuraForum.deGesetzeStPO§ 297 StPO 

Stand: 17.06.2013

§ 297 StPO

Strafprozeßordnung

   Drittes Buch (Rechtsmittel)
      Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)

Für den Beschuldigten kann der Verteidiger, jedoch nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen, Rechtsmittel einlegen.



Weitere Vorschriften um § 297 StPO

Entscheidungen zu § 297 StPO

  • OLG-HAMM, 08.01.2009, 3 Ws 512/08
    1. Beauftragt der Angeklagte einen Dritten (der nicht Verteidiger ist) mit der Einlegung eines fristgebundenen Rechtsmittels, so hat er die Einhaltung der Rechtsmitteleinlegungsfrist zu überwachen. Andernfalls ist die verspätete Rechtsmitteleinlegung grundsätzlich nicht unverschuldet im Sinne von § 44 Abs. 1 StPO. 2. Das gilt auch...
  • OLG-HAMM, 14.08.2008, 3 Ws 309/08
    Ein Verteidiger hat die Kosten eines von ihm für den Verurteilten eingelegten, erfolglosen oder später zurückgenommenen Rechtsmittels zu tragen, wenn er dieses ohne Bevollmächtigung oder gegen den Willen des Verurteilten eingelegt hat. Für die Annahme der letztgenannten Alternative reicht nicht, dass der Verurteilte die...
  • OLG-HAMM, 28.07.2005, 2 Ss 295/05
    Widersprechen sich die Rechtsmittelerklärungen von mehreren Verteidigern, so ist entsprechend § 297 StPO der Wille des Angeklagten zu ermitteln.
  • OLG-KARLSRUHE, 02.12.2003, 1 Ss 123/03
    1. Gehen innerhalb der Frist zur Einlegung der Berufung zum Umfang der Anfechtung des Urteils divergierende Erklärungen des Angeklagten (hier: Einlegung einer unbeschränkten Berufung) und seines Verteidigers (hier: Einlegung einer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung) ein, so gebührt der Erklärung des Angeklagten...
  • OLG-HAMM, 16.09.2002, 2 Ss 741/02
    Zur Auslegung der (missverständlichen) Erklärung des Angeklagten, der sich gegen ein gegen ihn ergangenes Urteil wendet.
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Erwähnungen von § 297 StPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 297 StPO:

  • Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
    • Zweiter Teil (Bußgeldverfahren)
      • Dritter Abschnitt (Vorverfahren)
        • III. (Verfahren der Verwaltungsbehörde)
      • § 62 Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde
      • Fünfter Abschnitt (Einspruch und gerichtliches Verfahren)
        • I. (Einspruch)
      • § 67 Form und Frist
  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 111l
      • Neunter Abschnitt (Verhaftung und vorläufige Festnahme)
    • § 118b
      • Elfter Abschnitt (Verteidigung)
    • § 147
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Zweiter Abschnitt (Vorbereitung der öffentlichen Klage)
    • § 161a
    • § 163a
    • Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      • Vierter Abschnitt (Sonstige Befugnisse des Verletzten)
    • § 406e
    • Sechstes Buch (Besondere Arten des Verfahrens)
      • Erster Abschnitt (Verfahren bei Strafbefehlen)
    • § 410
    • Achtes Buch (Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister)
      • Erster Abschnitt (Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke)
    • § 478

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