JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 296 StPO - Rechtsmittelberechtigter Personenkreis
Drittes Buch (Rechtsmittel)
Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
(1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zu Gunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.
© "§ 296 StPO - Rechtsmittelberechtigter Personenkreis" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.