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JuraForum.deGesetzeStPO§ 296 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 296 StPO

Strafprozeßordnung

   Drittes Buch (Rechtsmittel)
      Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)

(1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu.

(2) Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.


Weitere Vorschriften um § 296 StPO

Entscheidungen zu § 296 StPO

  • OLG-HAMM, 05.12.2005, 1 Ws 334/05
    Gegenvorstellungen haben im Strafverfahren nur in den Fällen Bedeutung, in denen das Gericht befugt ist, die getroffene Entscheidung selbst wieder aufzuheben, abzuändern oder eine entsprechende Anordnung zu treffen.
  • OLG-KARLSRUHE, 22.02.2005, 2 Ss 236/04
    1. Verweist das Landgericht als Berufungsgericht ein Verfahren zu Unrecht an das Amtsgericht zurück, ist der Angeklagte hierdurch beschwert. 2. Hat das Amtsgericht in der Hauptverhandlung Teile einer Tat gemäß § 154 a StPO eingestellt, muss das Berufungsgericht auch dann über diese Tatteile entscheiden, wenn ihre...
  • OLG-FRANKFURT, 19.07.2002, 3 Ws 737/02
    Dritte, die durch den Vollzug der Strafverfolgungsmaßnahmen gegen einen Beschuldigten wirtschaftliche Nachteile erleiden, sind grundsätzlich nicht nach den Bestimmungen des StrEG entschädigungsberechtigt, sondern müssen ihre Ansprüche im Zivilrechtsweg geltend machen (StrEG § 2).
  • OLG-KARLSRUHE, 22.03.2001, 3 Ws 44/01
    1. Eine weitere Beschwerde, deren Zulässigkeit die Bestimmung des § 310 StPO entgegenstünde, ist - unter Rückgabe der Akten an das Beschwerdegericht (Landgericht) - in eine Gegenvorstellung gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts umzudeuten, wenn das Verfahren vor dem Beschwerdegericht an einem schwerwiegendem Mangel wie...
  • OLG-DUESSELDORF, 12.09.2000, 1 Ws 497 und 527 - 528/00
    1. Bei einem "Antrag auf Neubescheidung nach § 33a StPO" handelt es sich nicht um einen Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs, wenn der Antragsteller selbst nicht behauptet, das Gericht habe bei seiner Entscheidung Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht habe Stellung nehmen können, oder das Gericht habe...

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