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JuraForum.deGesetzeStPO§ 291 StPO - Veröffentlichung der Beschlagnahme 

§ 291 StPO - Veröffentlichung der Beschlagnahme

Strafprozeßordnung


   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Achter Abschnitt (Verfahren gegen Abwesende)

Der die Beschlagnahme verhängende Beschluss ist im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.



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