JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 291 StPO - Veröffentlichung der Beschlagnahme
Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
Achter Abschnitt (Verfahren gegen Abwesende)
Der die Beschlagnahme verhängende Beschluss ist im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.
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