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JuraForum.deGesetzeStPO§ 289 StPO - Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter 

§ 289 StPO - Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter

Strafprozeßordnung


   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Achter Abschnitt (Verfahren gegen Abwesende)

Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter.



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