JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 289 StPO
Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
Achter Abschnitt (Verfahren gegen Abwesende)
Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter.
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