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JuraForum.deGesetzeStPO§ 288 StPO - Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen 

§ 288 StPO - Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen

Strafprozeßordnung


   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Achter Abschnitt (Verfahren gegen Abwesende)

Der Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt ist, kann in einem oder mehreren öffentlichen Blättern zum Erscheinen vor Gericht oder zur Anzeige seines Aufenthaltsortes aufgefordert werden.



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