JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 286 StPO - Verteidiger
Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
Achter Abschnitt (Verfahren gegen Abwesende)
Für den Angeklagten kann ein Verteidiger auftreten.
Auch Angehörige des Angeklagten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.
Fußnoten:
Zu § 286: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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