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JuraForum.deGesetzeStPO§ 286 StPO - Verteidiger 

§ 286 StPO - Verteidiger

Strafprozessordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Achter Abschnitt (Verfahren gegen Abwesende)

Für den Angeklagten kann ein Verteidiger auftreten.
Auch Angehörige des Angeklagten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.


Fußnoten:


Zu § 286: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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