JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 28 StPO - Rechtsmittel gegen den Entschluss
Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
Dritter Abschnitt (Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen)
(1) Der Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.
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