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JuraForum.deGesetzeStPO§ 28 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 28 StPO

Strafprozeßordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Dritter Abschnitt (Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen)

(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.

(2) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.



Weitere Vorschriften um § 28 StPO

Entscheidungen zu § 28 StPO

  • BGH, 06.02.2009, 1 StR 541/08
    Gegen die Entscheidung des Revisionsgerichts über einen Befangenheitsantrag ist allein die - befristete - Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO statthaft.
  • OLG-HAMBURG, 04.07.2008, 3 Vollz (Ws) 45/08
    1. In Straf- und Maßregelvollzugssachen ist die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches in entsprechender Anwendung von § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO auch dann unzulässig, wenn die Entscheidung einen erkennenden Richter im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betrifft. Dem steht nicht entgegen, dass...
  • OLG-HAMM, 08.11.2007, 2 Ws 331/07
    Die Ausnahmevorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO ist nicht anzuwenden auf Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer gemäß den § 57 Abs. 1 StGB i.V.m. § 454 StPO. Die an diesen Entscheidungen mitwirkenden Richter sind keine erkennenden Richter im Sinne dieser Vorschrift.
  • OLG-HAMM, 11.04.2007, 4 Ss OWi 85/07
    Zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit, wenn im Bußgeldverfahren der Betroffene nicht auf die Herbeischaffung von Beweismitteln hingewiesen worden ist.
  • OLG-CELLE, 28.02.2007, 322 Ss 21/07 (Owi)
    Zu den Voraussetzungen der Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 3 StPO im Falle der fehlerhaften Verwerfung eines Ablehnungsgesuches nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 2. Alt. StPO.
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