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JuraForum.deGesetzeStPO§ 276 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 276 StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Achter Abschnitt (Verfahren gegen Abwesende)

Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder wenn er sich im Ausland aufhält und seine Gestellung vor das zuständige Gericht nicht ausführbar oder nicht angemessen erscheint.


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