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JuraForum.deGesetzeStPO§ 275 StPO 

Stand: 17.06.2013

§ 275 StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)

(1) Ist das Urteil mit den Gründen nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden, so ist es unverzüglich zu den Akten zu bringen. Dies muß spätestens fünf Wochen nach der Verkündung geschehen; diese Frist verlängert sich, wenn die Hauptverhandlung länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Hauptverhandlung länger als zehn Tage gedauert hat, für jeden begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen um weitere zwei Wochen. Nach Ablauf der Frist dürfen die Urteilsgründe nicht mehr geändert werden. Die Frist darf nur überschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. Der Zeitpunkt des Eingangs und einer Änderung der Gründe ist von der Geschäftsstelle zu vermerken.

(2) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter der Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der Schöffen bedarf es nicht.

(3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung sowie die Namen der Richter, der Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die an der Sitzung teilgenommen haben, sind in das Urteil aufzunehmen.

(4) Die Ausfertigungen und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.



Weitere Vorschriften um § 275 StPO

Entscheidungen zu § 275 StPO

  • OLG-HAMM, 22.05.2009, 2 Ss OWi 368/09
    Nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde/Revision beginnt die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht.
  • OLG-HAMM, 21.10.2008, 4 Ws 294/08
    Gem. § 275 a Abs. 4 Satz 2 StPO sind im Rahmen der Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zwei von einander unabhängige Sachverständigengutachten einzuholen.
  • OLG-FRANKFURT, 18.09.2008, 2 Ss-OWi 432/08
    Ergibt sich aus dem Urteil selbst oder aus dienstlichen Stellungnahmen, dass der Verfahrensfehler - hier die Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist - auf einer Ursache beruht, die nicht mehr gegeben ist und bei der eine Wiederholung auch ansonsten nicht zu befürchten ist, und stellt sich der Verfahrensverstoß als ein Einzelfall...
  • BGH, 10.09.2008, 2 StR 134/08
    Nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beginnt die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht.
  • OLG-HAMM, 29.05.2008, 4 Ws 143/08
    Zwar enthalten weder § 66 b StGB noch § 275 a StPO inhaltliche Mindestanforderungen für den Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung. Aus der Funktion des Antrages und der Ausgestaltung der verfahrensrechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit verfassungsrechtlichen Aspekten ergibt sich...
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Erwähnungen von § 275 StPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 275 StPO:

  • Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
    • Zweiter Teil (Bußgeldverfahren)
      • Fünfter Abschnitt (Einspruch und gerichtliches Verfahren)
        • II. (Hauptverfahren)
      • § 77b Absehen von Urteilsgründen
      • Zwölfter Abschnitt (Elektronische Dokumente und elektronische Aktenführung)
    • § 110d Aktenausdruck, Akteneinsicht und Aktenübersendung

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