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JuraForum.deGesetzeStPO§ 274 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 274 StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)

Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.



Weitere Vorschriften um § 274 StPO

Entscheidungen zu § 274 StPO

  • OLG-HAMM, 30.06.2009, 3 SsOWi 416/09
    1. Die Bußgeldbehörde kann nach § 16b StPO die Kopie eines ausländischen Passes von der Ausländerbehörde anfordern, wenn dies zur Identifizierung des Betroffenen erforderlich ist. Die Ausländerbehörde kann die Übermittlung auf der Grundlage der §§ 13, 14 DSG vornehmen. 2. Die Protokollierung, ein Schriftstück sei "zum...
  • OLG-HAMM, 07.05.2009, 3 Ss 85/08
    1. Zu den Folgen eines in Rubrum und Tenor unvollständigen Originalurteils. 2. Zur Begründung der Beschuldigteneigenschaft. 3. a) Wird ein Beschuldigter zunächst nicht nach § 136 StPO belehrt, so sind seine daraufhin gemachten Angaben unverwertbar, wenn der Angeklagte der Verwertung in der Hauptverhandlung widerspricht. b) Wird...
  • BVERFG, 15.01.2009, 2 BvR 2044/07
    Die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Rügeverkümmerung im Strafverfahren wahrt die verfassungsrechtlichen Grenzen der richterlichen Rechtsfindung.
  • OLG-HAMM, 26.08.2008, 3 Ss OWi 658/08
    Zur Beachtlichkeit des Fehlens von Urteilsgründen auf die Sachrüge hin. Zur Nachholung von Urteilsgründen.
  • OLG-HAMM, 14.08.2008, 3 Ss OWi 813/07
    Ist im Hauptverhandlungsprotokoll zum Schlussplädoyer des Verteidigers lediglich protokolliert, er habe "hilfsweise weitere Beweise" beantragt, so ist das Protokoll insoweit lückenhaft, da völlig unwahrscheinlich ist, dass dies ohne Angabe von Beweisthema und/oder Beweismittel geschehen ist.
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