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JuraForum.deGesetzeStPO§ 272 StPO - Protokollinhalt 

§ 272 StPO - Protokollinhalt

Strafprozeßordnung


   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)

Das Protokoll über die Hauptverhandlung enthält

1.

den Ort und den Tag der Verhandlung;

2.

die Namen der Richter und Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des zugezogenen Dolmetschers;

3.

die Bezeichnung der Straftat nach der Anklage;

4.

die Namen der Angeklagten, ihrer Verteidiger, der Privatkläger, Nebenkläger, Verletzten, die Ansprüche aus der Straftat geltend machen, der sonstigen Nebenbeteiligten, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände;

5.

die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist.



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