( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deGesetzeStPO§ 26a StPO - Verwerfung der Ablehnung als unzulässig 

§ 26a StPO - Verwerfung der Ablehnung als unzulässig

Strafprozeßordnung


   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Dritter Abschnitt (Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen)

(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn

1.

die Ablehnung verspätet ist,

2.

ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht angegeben wird oder

3.

durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.

(2) Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach Absatz 1, ohne dass der abgelehnte Richter ausscheidet. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den Verwerfungsgrund ergeben. Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:


http://www.juraforum.de/gesetze/stpo/26a-verwerfung-der-ablehnung-als-unzulaessig

© "§ 26a StPO - Verwerfung der Ablehnung als unzulässig" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN