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JuraForum.deGesetzeStPO§ 26a StPO 

Stand: 19.04.2013

§ 26a StPO

Strafprozeßordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Dritter Abschnitt (Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen)

(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn

1.
die Ablehnung verspätet ist,
2.
ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht angegeben wird oder
3.
durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.

(2) Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach Absatz 1, ohne daß der abgelehnte Richter ausscheidet. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den Verwerfungsgrund ergeben. Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist.



Weitere Vorschriften um § 26a StPO

Entscheidungen zu § 26a StPO

  • OLG-KOELN, 26.02.2009, 2 Ws 66/09
    1. Von der Überbürdung der Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse nach § 476 Abs.3 S.2 Ziff.2 StPO kann nur abgesehen werden, wenn ein auf die bisherige Beweisaufnahme gestützter erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei einer neuen Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur...
  • OLG-MUENCHEN, 30.05.2007, 5St RR 35/07
    Die Beteiligung der Mitglieder des Senats an einer von der StPO vorgesehenen Vorentscheidung vermag als solche die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Stützt sich ein alle Mitglieder der Spruchgruppe des Senats betreffendes Ablehnungsgesuch allein auf diesen Umstand, so ist es mangels geeigneter Begründung unzulässig.
  • OLG-CELLE, 28.02.2007, 322 Ss 21/07 (Owi)
    Zu den Voraussetzungen der Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 3 StPO im Falle der fehlerhaften Verwerfung eines Ablehnungsgesuches nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 2. Alt. StPO.
  • OLG-MUENCHEN, 22.11.2006, 4St RR 182/06
    1. Nach dem Beginn der Hauptverhandlung ist die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs wegen der Besorgnis der Befangenheit als unzulässig durch den abgelehnten Richter und weitere Mitglieder der Strafkammer, die nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen, mit der sich aus den §§ 26 a, 27 StPO ergebenden Zuständigkeitsregelung auch dann...
  • BGH, 29.06.2006, 5 StR 485/05
    1. Zur Anwendung von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO bei Vorbefassung des Gerichts nach Abtrennung von Verfahren gegen Tatbeteiligte und deren gesonderter Aburteilung. 2. Kommt es durch Schmiergeldzahlungen an einen Treupflichtigen zur Ausschaltung des Wettbewerbs, liegt es nahe, dass Preise vereinbart werden, die unter...
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Erwähnungen von § 26a StPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 26a StPO:

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