JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 269 StPO - Keine Verweisung an Gericht niederer Ordnung
Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)
Das Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre.
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