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JuraForum.deGesetzeStPO§ 269 StPO 

Stand: 17.06.2013

§ 269 StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)

Das Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre.


Weitere Vorschriften um § 269 StPO

Entscheidungen zu § 269 StPO

  • OLG-HAMM, 22.04.2008, 3 (s) Sbd I. 9/08
    Ein bloß rechtsfehlerhafter Verweisungsbeschluss nach § 270 StPO lässt dessen Bindungswirkung nicht entfallen. Diese entfällt erst dann, wenn die Verweisung mit Grundsätzen rechtstaatlicher Ordnung, insbesondere dem gesetzlichen Richter, in offensichtlichem Widerspruch steht, d.h. wenn sie widersprüchlich, unverständlich oder...
  • OLG-HAMM, 22.04.2008, 3 (s) Sbd I. 8/08
    Ein bloß rechtsfehlerhafter Verweisungsbeschluss nach § 270 StPO lässt dessen Bindungswirkung nicht entfallen. Diese entfällt erst dann, wenn die Verweisung mit Grundsätzen rechtstaatlicher Ordnung, insbesondere dem gesetzlichen Richter, in offensichtlichem Widerspruch steht, d.h. wenn sie widersprüchlich, unverständlich oder...
  • OLG-FRANKFURT, 11.07.2006, 3 Ws 652/06
    1. Wurde im Ausgangsverfahren die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und richtet sich der Wiederaufnahmeantrag gegen den Schuldspruch, hat ein Amtsgericht über den Wiederaufnahmeantrag zu befinden. 2. Wird stattdessen das Landgericht mit dem Wiederaufnahmeantrag befasst, kann es die Sache an das sachlich und örtlich...
  • OLG-THUERINGEN, 10.12.2003, 1 Ws 369/03
    Keine Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Landgerichts für Straferlass gem. § 56g Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit erfolgreicher Beschwerde gegen Verlängerung der Bewährungszeit gem. § 56f Abs. 2 Satz1 Nr. 1 StGB.
  • OLG-HAMM, 13.11.2003, 4 Ws 577/03
    1. Der Beschluss, mit dem das Gericht das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO wegen Geringfügigkeit einstellt, ist mit der Beschwerde anfechtbar, wenn eine prozessuale Voraussetzung für die Einstellung fehlt. 2. Zur Verwirkung eines Rechtsmittels.
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