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JuraForum.deGesetzeStPO§ 268d StPO 

§ 268d StPO

Strafprozeßordnung


   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)

Ist in dem Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrungnach § 66a Absatz 1 oder 2 des Strafgesetzbuchesvorbehalten, so belehrt der Vorsitzendeden Angeklagten über die Bedeutung des Vorbehaltssowie über den Zeitraum, auf den sich derVorbehalt erstreckt.



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