JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 268d StPO
Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)
Ist in dem Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrungnach § 66a Absatz 1 oder 2 des Strafgesetzbuchesvorbehalten, so belehrt der Vorsitzendeden Angeklagten über die Bedeutung des Vorbehaltssowie über den Zeitraum, auf den sich derVorbehalt erstreckt.
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