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JuraForum.deGesetzeStPO§ 268b StPO - Gleichzeitige Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft 

§ 268b StPO - Gleichzeitige Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft

Strafprozeßordnung


   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)

Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. Der Beschluss ist mit dem Urteil zu verkünden.



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